Für die in der GebVO MLW unter 15.6 aufgeführten Gebäudearten erfolgt die Ermittlung des anrechenbaren Bauwerts des Gebäudes über den Bruttorauminhalt nach DIN 277. Dabei ist der Bruttorauminhalt Regelfall „R“ und Regelfall „S“ zu berücksichtigen.
Die in der GebVO MLW 15.6 aufgeführten Bauwerte wurden im Jahr 2005 vom Ministerium ermittelt und werden seitdem durch eine jährlich veröffentliche Indexzahl nach GebVO MLW 15.4 (3) an die aktuelle Baupreisentwicklung angepasst.
Aktuelle Indexzahl nach GebVO MLW 15.4 (3): 1,913
Aktueller Stundensatz nach GebVO MLW 15.4.15: 117 €/Stunde (netto)
Dieser Stundensatz wird im normalen Genehmigungsverfahren nach der BauPrüfVO § 8 mit der Indexzahl 1,19 vervielfacht. Im Kenntnisgabeverfahren und im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist der Stundensatz und die Prüfgebühr um den zum Abrechnungszeitpunkt gültigen Umsatzsteuersatz zu erhöhen: 139,23 €/Stunde (brutto)
Da es sich um eine öffentliche Gebühr handelt, darf die Umsatzsteuer nur im Kenntnisgabeverfahren bzw. im vereinfachten Genehmigungsverfahren ausgewiesen werden.
Für die nicht in Nummer 15.6 aufgeführten baulichen Anlagen sind als anrechenbare Bauwerte die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden, baulichen Anlagen und Ingenieurbauwerken unter Zugrundelegung der vollständigen Kosten der Gewerke nach Nummer 15.7 zu ermitteln.
Gewerkeliste:
Lfd.Nr. |
Gewerk |
maßgebende DIN |
1 |
Erdarbeiten |
DIN 18300 |
2 |
Mauerarbeiten |
DIN 18330 |
3 |
Betonarbeiten |
DIN 18331 |
4 |
Naturwerksteinarbeiten |
DIN 18332 |
5 |
Betonwerksteinarbeiten |
DIN 18333 |
6 |
Zimmer- und Holzbauarbeiten |
DIN 18334 |
7 |
Stahlbauarbeiten |
DIN 18335 |
8 |
Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Gewerken enthaltenen Stoffe verwendet werden |
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9 |
Abdichtungsarbeiten |
DIN 18336 |
10 |
Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten |
DIN 18338 |
11 |
Klempnerarbeiten |
DIN 18339 |
12 |
Metallbauarbeiten |
DIN 18360 |
13 |
Bohrarbeiten |
DIN 18301 |
14 |
Verbauarbeiten |
DIN 18303 |
15 |
Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten |
DIN 18304 |
16 |
Wasserhaltungsarbeiten |
DIN 18305 |
17 |
Kosten für Baustelleneinrichtungen |
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Falls auch Bestandsbauteile geprüft werden, müssen diese Kosten zusätzlich berücksichtigt werden.
Eigenleistungen sind mit marktüblichen Preisen anzusetzen.
Zum Nachweis der Kosten sind vollständige Vertragsleistungsverzeichnisse mit Einheitspreisen und Mengen vorzulegen.
Nach GebVO MLW 15.4 (5) können die tatsächlichen Kosten auf Antrag des Bauherrn vor Baubeginn berücksichtigt werden, wenn diese mehr als ein Drittel von den Werten nach 15.6 abweichen und die sich daraus ergebende Prüfgebühr für den Prüfingenieur noch auskömmlich ist.